Verein

Der Würzburger Anwaltverein e.V. ist eine Solidargemeinschaft der frei verbundenen Anwaltschaft im Landgerichtsbezirk Würzburg. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen Belange der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.

Derzeit zählt der Würzburger Anwaltverein über 300 Mitglieder. Er ist Mitglied im Bayerischen Anwaltverein und im Deutschen Anwaltverein. Der Würzburger Anwaltverein bietet seinen Mitgliedern ein große Anzahl von Serviceleistungen.

Er ist ebenso Ansprechpartner für rechtsuchende Bürger und Berufsgruppen, mit deren Tätigkeit Berührungspunkte bestehen.

Satzung

§ 1

(1) Der Verein trägt den Namen Würzburger Anwaltverein e.V. und hat seinen Sitz in Würzburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der Registernummer VR 320 eingetragen.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung alle beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft im Bezirk des Landgerichts Würzburg, insbesondere durch

- Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange
- Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung
- Förderung wissenschaftlicher Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft
- Öffentlichkeitsarbeit
- Aus- und Weiterbildung
- Organisation und Durchführung eines Strafverteidigernotdienstes
- Pflege der Beziehungen zur Rechtsanwaltskammer Bamberg
- Pflege des Gemeinsinnes, der beruflichen Darstellung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder

(3) Das Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bezirk des Landgerichts Würzburg.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

(5) Der Verein ist berechtigt, soweit dies den Vereinszwecken entspricht, die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

(6) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.

(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm, die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zur erneuten Beschlussfassung fort.


§ 3


(1) Ordentliches Mitglied kann jede(r) Rechtsanwalt / Rechtsanwältin mit Niederlassung im Bezirk des Landgerichts Würzburg werden. Dies schließt ausländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ein, die sich auf der Grundlage der Richtlinie 98/5EG im Bezirk des Landgerichts Würzburg niedergelassen haben. Gleiches gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die auf der Grundlage des § 206 Absatz 1 BRAO zugelassen sind und sich im Bezirk des Landgerichts Würzburg niedergelassen haben.

(2) Als außerordentliche Mitglieder können auf entsprechenden Antrag aufgenommen werden.

a) Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die auf ihre Zulassung aus den in § 17 Absatz 2 BRAO vorgesehenen Gründen verzichtet haben und
b) Rechtsanwälte ohne Niederlassung im Bezirk des Landgerichts Würzburg.

(3) Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss verliehen, der mit ¾ der abgegebenen Stimmen angenommen worden sein muss.

(5) Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Hier gegen ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Berufung zulässig. Sie ist in Textform an den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


§ 4

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung in Textform, die nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt auch durch Wegfall einer der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1.

(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken, den Interessen oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft grob zuwider oder kommt es trotz Mahnung des Vorstandes in Textform mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand,
kann der Vorstand das Mitglied durch Erklärung in Textform ausschließen, nachdem es Gelegenheit zur Rechtfertigung in Textform innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen hatte. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist
innerhalb einer Frist von einem Monat die Berufung zulässig. Sie ist in Textform an den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung

§ 5

(1) Der Würzburger Anwaltverein gehört dem Bayerischen AnwaltVerband und dem Deutschen Anwaltverein DAV als ordentliches Mitglied an.

(2) Der Würzburger Anwaltverein unterstützt den Bayerischen AnwaltVerband und den DAV bei der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben.

§ 6

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand

§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2. die Bestellung des Kassenprüfers und seines Vertreters
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
6. die Satzungsänderung
7. die Auflösung des Vereins
8. andere Aufgaben, die ihr in dieser Satzung übertragen wurden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird
vom Vorstand einberufen, der Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliederversammlung in Form einer Online-Video-Konferenz bzw. Online-Meeting durchzuführen (§ 128a ZPO analog).

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen in Textform verlangen. Sie hat innerhalb von sechs Wochen
nach Antragstellung stattzufinden.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5) Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Anträge auf Satzungsänderung spätestens zwei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. Den Anträgen und Ergänzungswünschen ist nur zu entsprechen, wenn sie entsprechend von Absatz 3 unterstützt werden.

§ 8

(1) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er wird im Verhinderungsfalle vertreten von den weiteren Vorstandsmitgliedern und zwar in der Reihenfolge gemäß § 9 Absatz 1. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung in offener Weise eines der anwesenden Mitglieder zum Versammlungsleiter.

(2) Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

(3) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3 Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in offener Weise. Die Mitgliederversammlung kann durch Geschäftsordnungsbeschluss einen anderen Modus bestimmen. Bei geheimer Abstimmung/Wahl erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(5) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Der Niederschrift ist als Anlage eine Anwesenheitsliste beizufügen.

§ 9

(1) Der Vorstand besteht aus 4 von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins sein müssen. Er besteht aus:

a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) dem Schriftführer

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen in Absatz 1 genannten Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln nach ihrer
Funktion mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wahlvorschläge kann jedes Mitglied unterbreiten. Gewählt werden kann nur, für den ein Wahlvorschlag in Textform spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. Kommt danach eine Wahl nicht zustande, können Wahlvorschläge aus der
Mitte der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.

§ 10

(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Eine Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im vierten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet, mit dem Ende der Mitgliedschaft.

(3) Im Kalenderjahr, welches demjenigen des Inkrafttretens dieser Satzung folgt, finden Neuwahlen im Sinne des Absatzes 1 statt. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder endet mit dem Schluss dieser Mitgliederversammlung.
(4) Beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds während der Wahlperiode kann für die restliche Zeit eine Ersatz wahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mehr als 3 Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 11

(1) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen der Vorstand gemäß Absatz 2 zuständig ist. Im Falle der Verhinderung wird er von den Vorstandsmitgliedern in der in § 9 Absatz 1 festgelegten Reihenfolge vertreten.

(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind.

(3) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Abstimmung in Textform mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden einberufen, Abstimmungen in Textform von ihm veranlasst. Für Abstimmungen in Textform bestimmt der 1.Vorsitzende eine angemessene Frist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, bzw. sich an einer Abstimmung in Textform beteiligen.

(4) Der Vorstand kann
– sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für Aufgabenbereiche treffen,
- für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Beiträge oder Vereinsbeauftragte berufen und abberufen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse, der Beiräte und Vereinsbeauftragte haben Anspruch auf Aufwendungsersatz im Sinne des § 27 Absatz 3 BGB. Die Höhe bemisst sich nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (§ 2 Absatz 2 RVG), mit Ausnahme der Ziffer 7007.

§ 12

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, die räumliche und personelle Ausstattung.

§ 13

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst sein muss. Die Mitgliederversammlung ist insoweit nur beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

(2) Das Vereinsvermögen fällt an den Deutschen Anwaltverein, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine andere Verwendung.

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt alle bisherigen satzungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenige vom 25.06.2012.